Note 22 — Chapter I · HISTORICAL INTERPRETATION IN THE UNITED STATES
Reading edition
In the preface to his first edition, Jhering says: “Die Schrift, von der ich hiermit die erste Hälfte der Öffentlichkeit übergebe, ist eine Ausläuferin von meinem Werk über den Geist des römischen Rechts. Der letzte Band desselben ... schloss ab mit einer Grundlegung der Theorie der Rechte im subjektiven Sinn, in der ich eine von der herrschenden abweichende Begriffsbestimmung des Rechts im subjektiven Sinn gab, indem ich an Stelle des Willens, auf den jene den Begriff desselben gründete, das Interesse setze. Dem folgenden Bande war die weitere Rechtfertigung und Verwertung dieses Gesichtspunktes Vorbehalten.... Der Begriff des Interesses nötigte mich, den Zweck ins Auge zu fassen, und das Recht im subjektiven Sinn drängte mich zu dem im objektiven Sinn, und so gestaltete sich das ursprüngliche Untersuchungsobjekt zu einem ungleich erweiterten, zu dem des gegenwärtigen Buches: der Zweck im Recht.... Der Grundgedanke des gegenwärtigen Werkes besteht darin, dass der Zweck der Schöpfer des gesamten Rechts ist, dass es keinen Rechtssatz gibt, der nicht einem Zweck, d.i. einem praktischen Motiv seinen Ursprung verdankt.”