Note 50 — 5. Capitel.
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Damals bestand die Bestimmung, dass ledige Officiere und verheirathete Officiere, welche ihre Frau bei sich hatten, zwei Jahre, die Strohwittwer jedoch nur vierzehn Monate auf Atjeh bleiben mussten.
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Damals bestand die Bestimmung, dass ledige Officiere und verheirathete Officiere, welche ihre Frau bei sich hatten, zwei Jahre, die Strohwittwer jedoch nur vierzehn Monate auf Atjeh bleiben mussten.